Originalia

Die neue S2k-Leitlinie zu Geschlechtsinkongruenz und Geschlechtsdysphorie im Kindes- und Jugendalter

Diagnostik, Psychotherapie, Indikationsstellung und Ethik

The new scientific guideline on gender incongruence and gender dysphoria in children and adolescents

Diagnostics, psychotherapy, indications and ethics

verfasst von: Sabine Maur, Michael Bastian, Bernhard Breuer, Thomas Lehmann, Hertha Richter-Appelt, Bernhard Strauß, Ingeborg Struck, Julia Velten & Georg Romer

Veröffentlicht / published 17.09.2025

Abstract

Zusammenfassung: Geschlechtsinkongruenz und -dysphorie fallen in der ICD-11 nicht mehr in das Kapitel der psychischen Erkrankungen, sondern werden als „Zustand“ definiert, der mit Leiden bzw. bedeutsamen Beeinträchtigungen verbunden ist. Die Geschlechtsinkongruenz ist auch im Jugendalter schon gekennzeichnet durch eine ausgeprägte und anhaltende Inkongruenz zwischen dem empfundenen und dem zugewiesenen Geschlecht. In der Versorgungspraxis zeigt sich in den letzten Jahren eine deutlich erhöhte Inanspruchnahme durch geschlechtsinkongruente Jugendliche, viele davon mit dem Wunsch nach einer medizinischen Transition. Vor diesem Hintergrund ist die im März 2025 veröffentlichte medizinische Leitlinie „Geschlechtsinkongruenz und Geschlechtsdysphorie im Kindes- und Jugendalter – Diagnostik und Behandlung“ von besonderer Relevanz. Auf der Basis der aktuellen empirischen Befunde und des Expert*innenkonsenes beschreibt der Artikel daraus abgeleitete zentrale Handlungsempfehlungen, um eine fachgerechte Versorgung zu unterstützen.

Summary: In the new ICD-11, gender incongruence and gender dysphoria no longer fall under the chapter of mental illnesses, but are defined as a "condition" associated with suffering or significant impairment. Gender incongruity is characterized even in adolescence by a pronounced and persistent incongruity between the perceived gender and the assigned gender. In recent years, healthcare practice has seen a significant increase in the number of services provided by gender-incongruent adolescents, many of whom desire medical transition. Against this background, the medical guideline "Gender Incongruence and Gender Dysphoria in Childhood and Adolescence - Diagnosis and Treatment," published in March 2025, is particularly relevant. Based on current empirical findings and expert consensus, this article describes key recommendations for action to support professional care.


Entstehung und Konsentierung

Nach sieben Jahren Entstehungszeit wurde im März 2025 die S2k-Leitlinie „Geschlechtsinkongruenz und Geschlechtsdysphorie im Kindes- und Jugendalter – Diagnostik und Behandlung“ veröffentlicht (DGKJP, 2025). Eine Geschlechtsinkongruenz ist gekennzeichnet durch „eine ausgeprägte und anhaltende Inkongruenz zwischen dem empfundenen Geschlecht einer Person und dem zugewiesenen Geschlecht, die oft zu dem Wunsch nach einer ‚Transition’ führt, um als eine Person des erlebten Geschlechts zu leben und akzeptiert zu werden, und zwar durch eine Hormonbehandlung, einen chirurgischen Eingriff oder andere Gesundheitsdienstleistungen, um den Körper der Person so weit wie möglich und gewünscht an das erlebte Geschlecht anzupassen. Die Diagnose kann nicht vor dem Einsetzen der Pubertät gestellt werden. Geschlechtsvariante Verhaltensweisen und Vorlieben allein sind keine Grundlage für die Zuweisung der Diagnose“ (ICD-11, HA60; WHO 2019/2021).

Erarbeitet und konsentiert wurde die Leitlinie von 26 Fachgesellschaften und zwei Selbstvertretungsorganisationen (Bundesverband Trans* e. V. und Trans-Kinder-Netz e. V.). Die Leitlinie ist partizipativ und interdisziplinär entstanden, beteiligt waren Expert*innen aus den Bereichen der Psychotherapie und Psychologie, der Kinder- und Jugendpsychiatrie (einschließlich Schweiz und Österreich) und Psychiatrie, Psychosomatik, Endokrinologie, Gynäkologie, Kinder- und Jugendmedizin, Sexualmedizin und der Medizinethik. Federführende Fachgesellschaft war die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e. V. (DGKJP). An psychotherapeutischen und psychologischen Fachgesellschaften/Verbänden waren vertreten: Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie e. V. (DGPT), Bundesverband für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie e. V. (bkj), Deutsche Psychoanalytische Gesellschaft e. V. (DPG), Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie e. V. (DGSF), Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie Verhaltenstherapie e. V. (KJPVT), Vereinigung für analytische und tiefenpsychologisch fundierte Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten in Deutschland e. V. (VAKJP), Fachverband für queere Menschen in der Psychologie e. V. (VLSP*), Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. (BDP), Deutsche Gesellschaft für Medizinische Psychologie e. V. (DGMP) und Deutsches Kollegium für Psychosomatische Medizin e. V. (DKPM).

Die Erarbeitung, Konsentierung und Veröffentlichung der Leitlinie folgte den strukturierten Standards und Prozeduren der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. (AWMF). Die vorhandene empirische Evidenz wurde systematisch gesichtet und bewertet. Nahezu alle Handlungsempfehlungen wurden mit starkem Konsens (> 95 %) verabschiedet. Wie in AWMF-Leitlinien üblich, bestand die Möglichkeit für Sondervoten (siehe separaten Leitlinienreport; DGKJP, 2025).

Diese Leitlinie entspricht damit dem von der AWMF wie folgt formulierten Anspruch an medizinische Leitlinien: „Leitlinien sind systematisch entwickelte Aussagen, die den gegenwärtigen Erkenntnisstand wiedergeben, um die Entscheidungsfindung von Ärzt*innen sowie Angehörigen von weiteren Gesundheitsberufen und Patient*innen/Bürger*innen für eine angemessene Versorgung bei spezifischen Gesundheitsproblemen zu unterstützen. Sie sollten auf einer systematischen Sichtung und Bewertung der Evidenz und einer Abwägung von Nutzen und Schaden alternativer Vorgehensweisen basieren. Leitlinien unterscheiden sich von anderen Quellen aufbereiteten Wissens […] durch die Formulierung von klaren Handlungsempfehlungen […]. Leitlinien sind als ‚Handlungs- und Entscheidungskorridore’ zu verstehen, von denen in begründeten Fällen abgewichen werden kann oder sogar muss. Die Anwendbarkeit einer Leitlinie oder einzelner Leitlinienempfehlungen muss in der individuellen Situation geprüft werden nach dem Prinzip der Indikationsstellung, Beratung, Präferenzermittlung und der partizipativen Entscheidungsfindung. Leitlinien sind für Ärzt*innen und weitere Anwendende rechtlich nicht bindend und haben daher weder haftungsbegründende noch haftungsbefreiende Wirkung.“[1]


Ausgangslage und ethisches Dilemma

In der Einleitung wird die Entwicklung der Leitlinie im Kontext aktueller Prozesse und Debatten beschrieben. Dazu gehört wesentlich der Paradigmenwechsel der Fachwelt hin zur konsequenten Entpathologisierung von Geschlechtsinkongruenz, der Anerkennung von (struktureller) Diskriminierung und der weitgehenden Individualisierung von Behandlungswegen (DGKJP, 2025, S. 31). Die aktuelle Leitlinie folgt damit der S3-Leitlinie „Geschlechtsinkongruenz, Geschlechtsdysphorie und Trans-Gesundheit: Diagnostik, Beratung, Behandlung“, die bereits 2018 veröffentlicht wurde (DGfS, 2018).

Kritisch diskutiert wird die Problematik der unsicheren Evidenzlage hinsichtlich geschlechtsangleichender Maßnahmen im Jugendalter, die wesentlich auf methodischen Limitationen bisheriger Studien beruht und auf dem Dilemma, dass kontrollierte klinische Studien aus ethischen Gründen stark eingeschränkt sind (DGKJP, 2025, S. 2). Dies führt geradewegs in die medizinethische Abwägung, die bei Behandlungsentscheidungen im Jugendalter vorzunehmen ist:

„Wenn bei Jugendlichen vor Abschluss der biologischen Reifeentwicklung eine persistierende Geschlechtsinkongruenz diagnostiziert wird, stehen Behandlungsentscheidungen für oder gegen körpermodifizierende Maßnahmen grundsätzlich unter einer hohen ethischen Begründungslast und erfordern in jedem Einzelfall sorgfältige Abwägungen. Einerseits sind die irreversiblen Konsequenzen einer Behandlungsentscheidung für eine Hormonbehandlung zu bedenken, andererseits kann ein Aufschieben einer solchen Behandlung aufgrund des ebenfalls irreversiblen Fortschreitens der Ausbildung männlicher bzw. weiblicher Körpermerkmale zur Verfestigung eines geschlechtsdysphorischen Leidensdrucks und damit zur Verschlimmerung und Chronifizierung eines geschlechtsdysphorischen Leidenszustandes führen. Dies kann wiederum mit einem erhöhten Risiko für eine beeinträchtigte psychische Langzeitgesundheit einhergehen. In diesem Zusammenhang sind ethische Abwägungen geboten zwischen dem Schutz Minderjähriger vor möglicherweise verfrühten Entscheidungen, die zu einem späteren Zeitpunkt bereut werden könnten, sowie dem Respekt gegenüber der Selbstbestimmung junger Menschen über ihre geschlechtliche Identität und ihren Körper (Hädicke et al., 2023).“ (DGKJP, 2025, S. 4)

Aufgrund der besonderen ethischen Abwägungen enthält die Leitlinie ein eigenes Kapitel zu den ethischen Maßgaben und rechtlichen Grundlagen für die Behandlung Minderjähriger mit Geschlechtsinkongruenz. Die Berücksichtigung der Aspekte der Selbstbestimmung, der informierten Zustimmung, der Gefahr von Diskriminierung, des Co-Konsenses mit Sorgeberechtigten und der Frage des Schutzes Minderjähriger ziehen sich durch die gesamte Leitlinie.

Die Leitlinienentwicklung wurde in den letzten Jahren von einer kontroversen Diskussion innerhalb der Fachwelt (z. B. Zepf et al., 2024), aber auch in der breiteren Öffentlichkeit begleitet, die manche Fehl- oder auch Desinformation verbreitete, denen wissenschaftliche, konsensbasierte und interdisziplinäre Leitlinien gerade entgegenwirken sollen und wollen.


Wissen um variante Entwicklungsverläufe und um assoziierte psychische Störungen

Die Leitlinie hat den Anspruch, Fachpersonen im Gesundheitswesen eine Orientierung zu bieten „für eine bestmöglich informierte Versorgung auf dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnis“ (DGKJP, 2025, S. 2). Dazu gehören die Beschreibung und Diskussion der epidemiologischen Daten zur Geschlechtsinkongruenz/Geschlechtsdysphorie (GI/GD) bei Minderjährigen, die Zunahme der Fallzahlen, das zugunsten von trans Jungen ungleich verteilte Geschlechterverhältnis im Jugendalter bei der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen sowie die Darstellung von Entwicklungsmodellen zur nonkonformen Geschlechtsidentität. In eigenen Kapiteln vertieft werden die wichtigen Aspekte der Varianz von Entwicklungsverläufen und die Assoziation mit psychischen Störungen.

Hinsichtlich der varianten Entwicklungsverläufe zeigt sich aufgrund der aktuellen Studienlage, dass vor Eintritt der Pubertät keine valide Aussage zum Vorliegen einer persistierenden GI/GD möglich ist (Empfehlung II.K3). Bei der Mehrzahl der Kinder, die vor der Pubertät gendernonkonformes Verhalten zeigen, entwickelt sich keine persistierende Geschlechtsinkongruenz. Empfehlungen für medizinische Interventionen vor Eintritt der Pubertät sind obsolet. Mit Eintreten der Pubertät zeigt sich in der Regel, ob eine Geschlechtsinkongruenz persistiert (DGKJP, 2025, S. 53 f.). Als konsensbasierte Empfehlung (II.K2) ergibt sich hier: „Findet im Zusammenhang mit einem gewünschten oder bereits initiierten sozialen Rollenwechsel eine Beratung statt, sollen das Kind bzw. der/die Jugendliche, seine/ihre Sorgeberechtigten und ggf. weitere Bezugspersonen über die Vielfalt der Entwicklungsverläufe einschließlich der Möglichkeit einer späteren Detransition informiert werden.“

Auch zur Frage der Begleitung einer sozialen Transition vor der Pubertät gibt es in einem eigenen Kapitel verschiedene Empfehlungen (DGKJP, 2025, S. 71 f.), die u. a. darauf hinweisen, dass die soziale Transition ein Prozess ist, der nach den Bedürfnissen des Kindes zu gestalten ist, in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten liegt und bei dem das Anbieten von fachlicher Unterstützung „zum Schutz vor Stigmatisierung und Diskriminierung“ sinnvoll sein kann. Zur Beratung von Bezugspersonen wird empfohlen: „In einer Beratung von Kindern mit Geschlechtsinkongruenz bzw. Geschlechtsdysphorie, die einen sozialen Rollenwechsel vor Eintritt der Pubertät erwägen, und ihren Sorgeberechtigten und ggf. weiteren Bezugspersonen sollte die beratende Person versuchen, die Sorge- und Erziehungsberechtigten für eine Haltung zu sensibilisieren, die dem Kind eine Exploration und selbstbestimmte Entwicklung seiner Geschlechtsidentität und sozialen Geschlechtsrolle ermöglicht“ (III.K2).

Ausführlich wird in der Leitlinie auf den Stand der Forschung zu mit GI/GD assoziierten psychischen Auffälligkeiten eingegangen und damit verbunden dem diagnostischen und behandlerischen Vorgehen. Bei Jugendlichen mit GI/GD treten gehäuft psychopathologische Auffälligkeiten auf, hierzu gehören insbesondere depressive und Angststörungen, selbstverletzendes Verhalten und Suizidalität. Überzufällig häufig treten auch GI/GD und Autismus-Spektrum-Störungen (ASS) gemeinsam auf. Ursachen und Korrelate der assoziierten psychischen Erkrankungen sind bisher nur unzureichend erforscht. Zu differenzieren ist dabei zwischen primären und reaktiven Störungen. Zwei bedeutsame Risikofaktoren für Letzteres sind Diskriminierungserfahrungen und Minoritätenstress sowie insbesondere ab der Pubertät eine als anhaltender Stressor erlebte körperbezogene Dysphorie. Ein wichtiger, gut belegter Schutzfaktor ist die Unterstützung durch das familiäre und soziale Umfeld.

Die Leitlinie empfiehlt bei Anhaltspunkten für klinisch relevante psychische Auffälligkeiten eine umfassende kinder- und jugendpsychiatrische oder -psychotherapeutische Diagnostik: „Dabei sollten die Entstehungsgeschichte der berichteten Auffälligkeiten sowie deren mögliche Interaktionen mit der GI bzw. GD sorgfältig erfasst werden“ (IV.K1). Wird eine behandlungsbedürftige psychische Störung festgestellt, so sollte eine „fachgerechte Behandlung“ angeboten werden (IV.K4). Auf das Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung sollte geachtet werden, bei entsprechendem Verdacht auf eine ASS soll gemäß der S3-Leitlinie „Autismus-Spektrum-Störungen im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter“ vorgegangen werden (IV.K6).


Diagnostik und Differentialdiagnostik

Die Leitlinie weist darauf hin, dass bei der Diagnostik der GI zu berücksichtigen sei, „dass diese nach der ICD-11 nicht als psychische Störung definiert ist. Die Diagnosestellung erfolgt demnach nach der ICD-11 im Sinne einer gesundheitsrelevanten condition“ (DGKJP, 2025, S. 100). Dies entspricht dem aktuellen Forschungsstand, nicht aber der zurzeit noch geltenden Abrechnungslogik im deutschen Gesundheitswesen gemäß der ICD-10.

Eine psychotherapeutische Diagnostik bei Kindern und Jugendlichen sei immer dann angezeigt, wenn folgende Gründe vorliegen (DGKJP, 2025, S. 104): Hinweise für eine behandlungsbedürftige psychische Störung, Wunsch nach psychotherapeutischer Begleitung und Wunsch nach körpermodifizierenden Maßnahmen. Diagnostisch wegweisend für die klinische Diagnosestellung sei die „narrative Exploration des Selbsterlebens der Patient*innen über längere Zeiträume“ (DGKJP, 2025, S. 105) zu ihrer „nonkonformen Geschlechts-identität sowie deren zeitlich anhaltende Persistenz im Jugendalter nach Eintritt der Pubertät“ (DGKJP, 2025, S. 100) unter Einbezug der Perspektive der Sorgeberechtigten. Es „soll eine Anamnese der bisherigen Entwicklung erhoben werden, anhand derer Beginn und Verlauf geschlechtsinkongruenter Selbstwahrnehmungen und ggf. damit einhergehender geschlechtsdysphorischer Symptome sorgfältig nachgezeichnet werden“ (IV.K2).

Fachpersonen orientieren sich an den ICD-11- und DSM-5-Kriterien zu GI bzw. GD. Zur Feststellung einer GI gibt es keine standardisierten Testverfahren; zur Feststellung einer GD können Fragebogeninstrumente hinzugezogen werden, die aber „im Einzelfall keinen validen diagnostischen Mehrwert gegenüber den klinischen DSM-5-Kriterien haben“ (DGKJP, 2025, S. 106).

Es können auch längere diagnostische Prozessbegleitungen erforderlich sein, um zu klären, welches Vorgehen bei der Behandlung sinnvoll und indiziert ist (DGKJP, 2025, S. 107). Auch zur Differentialdiagnostik macht die Leitlinie längere Ausführungen, so auch zur Frage einer möglichen passageren Gender-Unzufriedenheit in Abgrenzung zur GI/GD: „Die bei einer GI häufig anzutreffenden assoziierten psychischen Störungen sind, wenn sie differentialdiagnostisch in Betracht gezogen werden, nicht als Ausschlussdiagnosen zu verstehen – weder in dem Sinne, dass bei Vorliegen einer solchen Diagnose dies gegen die Annahme einer GI spricht, noch dass sie ausgeschlossen sein müssen, bevor die Diagnose einer GI gestellt werden kann. Bei psychischen Störungen, die z. B. mit einer Symptomatik aus Körperunzufriedenheit, Identitätsunsicherheit oder sozialen Ängsten einhergehen, kann es im Verlauf dazu kommen, dass Jugendliche sich vorübergehend gender-nonkonform identifizieren, ohne dass sich hieraus eine persistierende GI entwickelt. Eine solchermaßen passagere Gender-Unzufriedenheit, die mit psychischen Belastungssymptomen einhergeht (gender related distress) kann in Verbindung mit weiteren psychopathologischen Auffälligkeiten sowie mit Einflüssen aus Peergroup oder sozialen Medien möglicherweise zu einer vorübergehenden Selbstbeschreibung von jungen Menschen als trans führen. Davon abzugrenzen ist die spezifische und deutlich seltenere Konstellation einer persistierenden Geschlechtsinkongruenz mit geschlechtsdysphorischem Leidensdruck, wie durch ICD-11 und DSM-5 operationalisiert“ (DGKJP, 2025, S. 100).


Rolle der Psychotherapie und psychosozialer Interventionen

In den meisten Leitlinien besteht einerseits große Einigkeit darin, dass psychotherapeutische Unterstützung (im Englischen meist unter dem Begriff mental health support gefasst) in der Versorgung von Menschen mit Geschlechtsinkongruenz einen hohen Stellenwert haben soll. Andererseits werden bislang Ziele und Inhalte sinnvoller und zu empfehlender psychotherapeutischer Interventionen über die klare Festlegung hinaus, dass Konversionstherapien unethisch und obsolet sind, oft nicht weiter definiert. Das vorliegende Kapitel der Leitlinie versucht hier auf der Basis der einschlägigen Literatur inhaltliche Orientierung für Psychotherapeut*innen zu geben.

Eine Psychotherapie beim Vorliegen einer GI bzw. GD „kann nur prozessbegleitend und/oder supportiv sein bzw. assoziierte psychische Störungen behandeln. […] Einer Psychotherapie geht grundsätzlich eine fachgerechte Diagnostik, Differentialdiagnostik, Aufklärung und Indikationsstellung durch eine psychotherapeutische Fachperson voraus. […] Im diagnostischen Prozess kann auch die Indikation für eine Psychotherapie gestellt werden. Die Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung bleibt dabei freiwillig und selbstbestimmt“ (DGKJP, 2025, S. 112). Maßnahmen mit „reparativer“ Intention sind schädlich, unethisch und strafbar (Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen).

Die Psychotherapie kann von approbierten Fachpersonen mit ausgewiesener psychotherapeutischer Qualifikation erbracht werden. Sie orientiert sich am individuellen Bedarf, Behandlungsziele werden einvernehmlich abgestimmt (V.K2). Die Leitlinie beschreibt verschiedene Aspekte einer angemessenen therapeutischen Haltung bei der psychotherapeutischen Begleitung von trans Jugendlichen, die zur Orientierung und Selbstreflexion dienen sollen. Dazu gehören beispielsweise eine akzeptierende und verlaufsoffene Grundhaltung, die Kenntnis von transspezifischen Erfahrungen, die Offenheit für Zweifel und Unsicherheiten sowie ein nonbinäres Verständnis von Geschlechtlichkeit. In einem eigenen Kapitel werden explizit Diskriminierungserfahrungen und deren Folgen adressiert, einschließlich struktureller und institutioneller Diskriminierung z. B. im Gesundheitswesen und durch Fachpersonen.

Auch mögliche Themen und Ziele in der Psychotherapie werden benannt und ausgeführt (DGKJP, 2025, S. 128 f.), siehe Kasten.

Mögliche Themen und Ziele in der psychotherapeutischen Begleitung von gendernonkonformen, geschlechtsinkongruenten und geschlechtsdysphorischen Jugendlichen:

  • Unterstützung bei Selbstexploration und Identitätsfindung,

  • Förderung von Selbstakzeptanz, Selbstwertgefühl und Selbstsicherheit,

  • Bewältigung von Scham und Schuldgefühlen sowie von internalisierter Transnegativität,

  • Unterstützung des Coming-out-Prozesses,

  • Unterstützung innerfamiliärer Verständigung bei familiären Akzeptanz-Problemen,

  • Unterstützung bei sozialen Rollenerprobungen und Reflexion über damit gemachte Erfahrungen,

  • Bearbeitung aversiver Erfahrungen mit Diskriminierung und Transfeindlichkeit,

  • Gesprächsangebot zu Liebe, Partner*innenschaft und Sexualität,

  • Gesprächsangebot zu Körperbild und Körperbezug,

  • Unterstützung bei der Vorbereitung von Entscheidungen über körpermodifizierende Behandlungen (einschließlich Erlangung vollumfänglicher Einwilligungsfähigkeit),

  • Unterstützung bei der psychosexuellen Integration von Körperveränderungen nach körpermodifizierenden Behandlungen,

  • Unterstützung bei der Bewältigung negativer Gefühle und Stresszustände bei andauernder Geschlechtsdysphorie.

Einige dieser Ziele finden sich beispielhaft in dieser konsensbasierten Empfehlung (V.K1, S. 116): „Psychotherapeutische Unterstützung soll Behandlungssuchenden als Unterstützung und Begleitung z. B. zur ergebnisoffenen Selbstfindung, zur Stärkung des Selbstvertrauens, zur Bewältigung von Diskriminierungserfahrungen oder zur psychischen Vor- und Nachbereitung von Schritten im Prozess einer Transition niedrigschwellig angeboten und verfügbar gemacht werden. Eine Verpflichtung zu Psychotherapie als Bedingung für den Zugang zu körpermodifizierender Behandlung ist aus Gründen des Respekts vor der Würde und Selbstbestimmung der Person ethisch nicht gerechtfertigt.“


Einbezug des familiären Umfelds

Die Akzeptanz und Unterstützung durch die Familie und das soziale Umfeld sind wichtige protektive Faktoren für trans Jugendliche. Hinsichtlich möglicher Transitionsentscheidungen (sozial, rechtlich, medizinisch) sind gendernonkonforme Kinder und Jugendliche auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen. Viele Eltern fühlen sich zunächst unsicher und manche auch überfordert. Einige akzeptieren die Gendernonkonformität ihrer Kinder nicht und reagieren ablehnend.

Das entsprechende Leitlinien-Kapitel weist in seinen Empfehlungen auf den hohen Stellenwert der elterlichen Akzeptanz und Unterstützung für die psychische Gesundheit, die Selbstfindung, das soziale Coming-out, die Möglichkeit einer Rollenerprobung im sicheren Rahmen und ggf. einer Transition eines trans Jugendlichen hin. Zur Unterstützung wird empfohlen, Erziehende „über Angebote von Elterngruppen von Selbstvertretungs-Organisationen als Möglichkeit von Vernetzung und gegenseitiger Unterstützung“ zu informieren (VI.K4). Des Weiteren sollte „eine professionelle Prozessbegleitung angeboten werden mit dem Ziel, das Kind unter Einbezug der Familie dabei zu unterstützen, die eigene Geschlechtsidentität zu erkunden sowie die möglichen mit einer Geschlechtsinkongruenz bzw. Geschlechtsdysphorie einhergehenden psychosozialen Schwierigkeiten zu bewältigen“ (VI.K5).

Adressiert wird auch die Problematik, dass die Vorstellungen und Wünsche des*der Minderjährigen nicht mit denen der Sorgeberechtigten vereinbar sind. Dann sollte „eine Prozessbegleitung des Familiensystems durch eine geeignete Fachperson mit familientherapeutischer Expertise empfohlen werden mit dem Ziel, eine akzeptierende und unterstützende Haltung gegenüber der geschlechtlichen Identität des Kindes/Jugendlichen zu fördern. Eine solche Prozessbegleitung wird nur empfohlen, wenn hierdurch keine schädlichen Auswirkungen auf das gesundheitliche Wohl des Kindes zu erwarten sind“ (VI.K6).

Die Leitlinie fasst den Stellenwert des Einbezugs der Bezugspersonen wie folgt zusammen (DGKJP, 2025, S. 129): „Eine gelingende psychosoziale Bewältigung einer Transition im Jugendalter hängt entscheidend von der Unterstützung durch das familiäre Umfeld der Betroffenen ab […]. Deshalb kann ‚die Wichtigkeit der engmaschigen Einbindung von Eltern und weiteren nahen familiären Bezugspersonen in den gesamten Prozess der Transition und ihrer professionellen Begleitung […] nicht genug hervorgehoben werden’ (Romer & Möller, 2020, S. 92). Hierbei kommt der psychotherapeutischen Fachperson „die Aufgabe zu, einerseits den Patienten umfänglich in seinen Bestrebungen zu akzeptieren und andererseits die [eventuell vorhandenen] Bedenken und Sorgen der Eltern zu würdigen und sie im Falle bestehender ätiologischer Vorannahmen nach aktuellem Fachwissen aufzuklären. Das Beziehungsangebot an die Jugendlichen und ein Arbeitsbündnis auch mit den Eltern stellen […] [mitunter] eine große Herausforderung dar (Dietrich, 2021, S. 10–11).“


Indikationsstellung für körpermodifizierende körperliche Maßnahmen

In der Leitlinie wird die Evidenz zu pubertätsunterdrückenden und geschlechtsangleichenden medizinischen Interventionen im Jugendalter einschließlich ihrer Begrenzungen ausführlich rezipiert (Stand Oktober 2024). Systematisch dargestellt werden außerdem im Anhang B die nationalen und internationalen Behandlungsempfehlungen, u. a. aus den USA, Skandinavien, England und Frankreich. Somatische Aspekte hormoneller Interventionen werden in einem eigenen Kapitel adressiert.

Konsens besteht, dass für eine fachgerechte Indikationsstellung „spezielle Fachkenntnisse und mehrjährige Erfahrung in der Prozessbegleitung und Behandlung von Jugendlichen mit Geschlechtsinkongruenz erforderlich [sind]. Fachpersonen ohne hinreichende spezielle Vorkenntnisse und Erfahrungen in diesem Bereich sollten zur fachlichen Absicherung einer Indikationsstellung eine hinreichend erfahrene Fachperson oder eine Spezialambulanz bzw. ein spezialisiertes Behandlungszentrum hinzuziehen“ (VII.K0a). Formales Qualifikationsniveau für den psychotherapeutischen Teil der Indikation ist eine Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in oder Psychologische*r Psychotherapeut*in bzw. die fachärztliche Gebietsbezeichnung Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie; Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie; Psychiatrie und Psychotherapie; Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie.

Voraussetzung für die Indikation soll das „Vorliegen einer stabilen/persistierenden Geschlechtsinkongruenz mit nach Pubertätseintritt entstandenem oder verstärktem geschlechtsdysphorischen Leidensdruck sein. Die sorgfältige diagnostische Einschätzung und Abklärung soll in Zusammenarbeit der in der Diagnostik und Behandlung der Geschlechtsdysphorie im Kindes- und Jugendalter erfahrenen psychiatrisch-psychotherapeutische[n] Fachperson mit den Patient*innen und ihren Sorgeberechtigten/Bezugspersonen anhand der Exploration der psychischen Befunde und der Lebensgeschichte erfolgen.“ Die Begründung für die Indikation soll eine ethisch reflektierte auf den Einzelfall bezogene Nutzen-Risiko-Abwägung enthalten, sowohl der vorgesehenen Behandlung als auch des Nichteinleitens bzw. des Abwartens bis zu einem späteren Zeitpunkt (DGKJP, 2025, S. 210).

Die Indikationsstellung zu geschlechtsangleichenden Maßnahmen erfolgt interdisziplinär; der somatische Teil der Indikation erfolgt durch eine erfahrene pädiatrisch-endokrinologische Fachperson bzw. durch eine Fachperson aus der operativen Medizin. Altersgrenzen sind in der Leitlinie nicht angegeben, der Zeitpunkt der Indikation richtet sich nach dem individuellen Gesundheitszustand unter Berücksichtigung des Leidensdrucks, der kognitiven und emotionalen Reife sowie der zeitlich anhaltenden Stabilität der Diagnose (DGKJP, 2025, S. 225). Vor der Indikationsstellung muss über mögliche Folgen und Auswirkungen der geschlechtsangleichenden Maßnahme aufgeklärt werden, auch auf die Möglichkeiten fertilitätserhaltender medizinischer Maßnahmen sollte hingewiesen werden (VII.K19).

Eine sorgfältige psychotherapeutische Diagnostik ist Voraussetzung einer etwaigen Indikationsstellung: „Für jedwede Indikationsstellung zu medizinischen Interventionen […] ist auch bei aktueller Abwesenheit psychopathologischer Symptome eine umfassende diagnostische Einschätzung eine unbedingte Voraussetzung: Sie ist erforderlich sowohl für eine hinreichende diagnostische Sicherheit, dass eine stabile/persistierende GI vorliegt, als auch für die Feststellung, ob eine anderweitige psychische Störung vorliegt und ggf. zu adressieren ist. Ebenso ist diese diagnostische Einschätzung erforderlich zur Feststellung der Einwilligungsfähigkeit“ (DGKJP, 2025, S. 93). Im Falle einer aktuell fehlenden diagnostischen Sicherheit kann eine Verlaufsdiagnostik indiziert sein: „Ist das Vorliegen einer persistierenden Geschlechtsinkongruenz (GI) bzw. Geschlechtsdysphorie (GD) bei einer minderjährigen Person nicht ausreichend zuverlässig zu bestimmen, so kann zu diesem Zeitpunkt keine Indikation für körpermodifizierende medizinische Maßnahmen gestellt werden. Hier kann eine länger angelegte Prozess- und Verlaufsdiagnostik im Rahmen einer begleitenden psychotherapeutischen Behandlung indiziert sein“ (DGKJP, 2025, S. 112).

Die Leitlinie macht Vorschläge zu Inhalten, die in einem Indikationsschreiben enthalten sein sollten. Diese sind nicht zu verwechseln mit den bzgl. Psychotherapie, Fristen und Inhalten deutlich abweichenden Vorgaben der Begutachtungsanleitung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (2020).

Im Rahmen der psychotherapeutischen Diagnostik soll die Prüfung der Einwilligungsfähigkeit des*der minderjährigen Patient*in stattfinden. Ist die Einwilligungsfähigkeit gegeben, so sollte hinsichtlich der Einleitung geschlechtsangleichender Interventionen ein Co-Konsens der Sorgeberechtigten angestrebt werden (VII.K21). Adressiert wird auch die „hinsichtlich der gesundheitlichen Gefährdung (…) komplexe Dilemmasituation“ (DGKJP, 2025, S. 221), die entsteht, wenn im Einzelfall kein Co-Konsens erreichbar ist: „In einer solchen Fallkonstellation sind im vorrangigen Interesse des gesundheitlichen Wohls der jugendlichen Person intensive psychosoziale Maßnahmen zu erwägen, um diese auf dem Weg, ihr Leben entsprechend ihrer geschlechtlichen Identität zu gestalten, zu unterstützen.“ Eine Gefährdung des Kindeswohles ist zu prüfen und ggf. sind entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

Auf die Rolle und die Prüfung der Einwilligungsfähigkeit, auf Partizipation und Co-Konsens geht das Kapitel zu rechtlichen Grundlagen und ethischen Maßgaben ausführlicher ein. Zu den rechtlichen und berufsethischen Rahmenbedingungen und der konkreten Prüfung der Einwilligungsfähigkeit von Minderjährigen mit GI/GD sei zusätzlich auf den Artikel von Maur et al. (2025) verwiesen.

Im Kontext von GI/GD entstanden parallel zu der hier beschriebenen Leitlinie Leitlinienempfehlungen zu „Geschlechtsangleichende[n] chirurgische[n] Maßnahmen bei Geschlechtsinkongruenz und Geschlechtsdysphorie“ (S2k; Registernummer 043–052), die vermutlich im 2. Halbjahr 2025 veröffentlicht werden. Aufbauend auf der 2018 veröffentlichten (primär auf psychosoziale Themen fokussierten) S3-Leitlinie „Geschlechtsinkongruenz, Geschlechtsdysphorie und Trans-Gesundheit: Diagnostik, Beratung, Behandlung“ (DGfS, 2018) arbeitet eine fachdisziplinenübergreifende Arbeitsgruppe von über 50 Fachgesellschaften und Verbänden aktuell an der S3-Leitlinie zur interdisziplinären, integrierten Gesundheitsversorgung bei Geschlechtsinkongruenz, deren Fertigstellung für 2027 zu erwarten ist.


Fazit für die Praxis

Mit der neuen S2k-Leitlinie ist es gelungen, auf der Basis des aktuellen Erkenntnisstandes und eines sehr breiten Konsenses in der medizinisch-psychotherapeutischen Fachwelt, wie er durch die Autorisierung der beteiligten Fachgesellschaften abgebildet wird, fachliche Orientierung für die interdisziplinäre Versorgungspraxis zu geben, in der es aufgrund unsicherer Evidenzlage und teils polarisierter Debatten häufig Verunsicherung gibt. Neben den professionellen Sorgfaltsregeln für eine Diagnostik lege artis und eine ethisch komplexe Indikationsstellung für körpermodifizierende medizinische Maßnahmen im Jugendalter ist hervorzuheben, dass die Empfehlungen zu psychotherapeutischen Interventionen, zur Einbeziehung des familiären Umfeldes sowie zum Abbau von Diskriminierung von trans Personen im Gesundheitswesen wichtige Schwerpunkte der Leitlinie bilden.


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Sabine Maur
Sabine Maur
Korrespondenzanschrift:
Kaiserstr. 38
55116 Mainz

Sabine Maur ist Psychologische Psychotherapeutin (VT) und in einer Praxis in Mainz mit einem Versorgungsauftrag für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie niedergelassen. Als Mandatsträgerin der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) ist sie Mitautorin der Leitlinie. Sie ist Vizepräsidentin der BPtK und Präsidentin der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz.

Michael Bastian
Michael Bastian
mail icon info@michael-bastian.de

Michael Bastian, Dipl.-Soz.päd. (FH), ist Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (TP) und niedergelassen in eigener Praxis in München. Er vertrat den Bundesverband Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (bkj) im Leitlinienprozess.

Bernhard Breuer
Bernhard Breuer
mail icon info@bernhard-breuer.de

Bernhard Breuer ist Psychologe und Psychotherapeut (Gestalttherapeut) aus Bonn. Seine Schwerpunkte sind Gender, Geschlechtsinkongruenz und Geschlechtsdysphorie. Bernhard Breuer vertrat den Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) im Leitlinienprozess.

Thomas Lehmann
Thomas Lehmann
mail icon akjp-praxis-lehmann@t-online.de

Dipl.-Psych. Thomas F. Lehmann, Analytischer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (AP/TP), ist in eigener Praxis tätig. Er ist koordinierendes Mitglied des Qualitätszirkels Transidentität der KV Saarland und in der Aus- und Weiterbildung tätig. In der Leitlinie vertrat er die Vereinigung für analytische und tiefenpsychologisch fundierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (VAKJP).

Hertha Richter-Appelt
Prof. Dr. Hertha Richter-Appelt
mail icon hrichter@uke.uni-hamburg.de

Prof. Dr. phil. Hertha Richter-Appelt ist Psychologische Psychotherapeutin, Psychoanalytikerin (DPV) und ehemalige stellvertretende Direktorin des Instituts für Sexualforschung und Forensische Psychiatrie der Universitätsklinik Hamburg-Eppendorf. Ihre Forschungsschwerpunkte sind die Psychoendokrinologie der weiblichen Sexualität, sexuelle Traumatisierungen und Geschlechtsdysphorie (ehem. Trans- und Intersexualität). In der Leitlinienkommission war sie mandatiert von der Bundespsychotherapeutenkammer.

Bernhard Strauß
Prof. Dr. Bernhard Strauß
mail icon bernhard.strauss@med.uni-jena.de

Prof. Dr. Bernhard Strauß, PP (AP/TP), ist Direktor des Instituts für Psychosoziale Medizin, Psychotherapie und Psychoonkologie am Universitätsklinikum Jena. In der Leitlinienkommission war er mandatiert durch die Deutsche Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie (DGPM) und Deutsche Gesellschaft für Medizinische Psychologie (DGMP).

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Ingeborg Struck
mail icon inge-struck@t-online.de

Dipl.-Psych. Ingeborg Struck ist als Psychologische Psychotherapeutin und Psychoanalytikerin niedergelassen in eigener Praxis in Solingen. Berufspolitisch engagiert sie sich in der PTK NRW sowie in der Vertreterversammlung der KV Nordrhein. Für die Leitlinie war sie mandatiert durch die Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie (DGPT). Sie ist Mitglied im Landesvorstand der DGPT NRW.

Julia Velten
Prof. Dr. Julia Velten
mail icon julia.velten@uni-wh.de

Prof. Dr. Julia Velten ist Psychologische Psychotherapeutin (Verhaltenstherapie) und tätig als Professorin für Klinische Psychologie und Psychotherapie an der Universität Witten/Herdecke. Sie vertrat den Verein Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie Verhaltenstherapie (KJPVT) in der Leitlinienkommission.

Georg Romer
Prof. Dr. Georg Romer
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Univ.-Prof. Dr. med. Georg Romer ist Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychosomatik und -psychotherapie an der Universitätsklinik Münster und Sprecher des dortigen interdisziplinären Kompetenzzentrums „Center for Transgender Health“. Im Auftrag der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (DGKJP) war er Koordinator der Leitlinie.

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Maur, S., Bastian, M., Breuer, B., Lehmann, T., Richter-Appelt, H., Strauß, B., Struck, I., Velten, J. & Romer, G. (2025). Die neue S2k-Leitlinie zu Geschlechts­inkongruenz und Geschlechtsdysphorie im Kindes- und Jugendalter: Diagnostik, Psychotherapie, Indikationsstellung und Ethik. Psychotherapeutenjournal, 24 (3), 234–241. https://doi.org/10.61062/ptj202503.002