Originalia

Neue Chancen für die Psychotherapie bei Suchterkrankungen

Spezifische Ermächtigungen und verlängerte Abstinenzfrist für eine bessere ambulante Versorgung

Psychotherapy for Addictive Disorders

New Opportunities for Outpatient Care

verfasst von: Maximilian Bernecker & Gallus Bischof

Veröffentlicht / published 16.09.2026

Abstract

Zusammenfassung: Suchterkrankungen gehören zu den häufigsten psychischen Erkrankungen und sind mit erheblichen gesundheitlichen, sozialen und volkswirtschaftlichen Folgen verbunden. Trotz gut ausgebautem Suchthilfesystem werden viele Betroffene nicht ausreichend durch professionelle Hilfen erreicht. Besonders in der ambulanten Psychotherapie sind Patient*innen mit Suchterkrankungen deutlich unterrepräsentiert, obwohl psychotherapeutische Verfahren bei Suchterkrankungen leitliniengerecht empfohlen und auch ambulant wirksam sind. Der Beitrag skizziert zunächst epidemiologische Daten und bestehende Versorgungsdefizite in der Behandlung von Suchterkrankungen. Anschließend werden zwei aktuelle Neuerungen der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung dargestellt: die Ausweitung der Frist bis zum Nachweis von Abstinenz auf 24 Behandlungsstunden in der Richtlinienpsychotherapie sowie die neue Ermächtigungsregelung für Patient*innen mit Suchterkrankungen. Beide Änderungen eröffnen die Chance, die psychotherapeutische Versorgungssituation von Menschen mit Suchterkrankungen zu verbessern.

Summary: Addictive disorders are among the most common and serious mental disorders, yet they are still not adequately reflected in outpatient psychotherapeutic care in proportion to the actual need for care. The body of research provides strong evidence that the issue is not due to a lack of psychotherapeutic effectiveness, but rather significant barriers to accessing outpatient psychotherapeutic care. Recent legal and regulatory changes create new opportunities to reduce existing gaps in care. It will now be crucial to utilize these opportunities to integrate outpatient psychotherapy more closely into existing addiction support structures and thereby strengthen its role in the care of people with addictive disorders.


Aktuelle Versorgungslage

Suchterkrankungen zählen zu den häufigsten psychischen Erkrankungen. Laut den bis heute aktuellsten bevölkerungsrepräsentativen Daten durch die DEGS1-MH-Studie[1] des Robert Koch-Instituts von 2009–2012 stellen substanzbezogene Störungen (ohne Störungen durch Nikotinkonsum) bei Männern mit 7,9 % die zweithäufigste, bei Frauen mit 3,5 % die dritthäufigste Störung nach Angststörungen (9,3 % bzw. 21,3 %) und affektiven Störungen (6,1 % bzw. 12,4 %) dar (Jacobi et al., 2014). Aktuelle 12-Monatsprävalenzen für die Erwachsenenbevölkerung zeigen, dass unter den substanzbezogenen Suchterkrankungen (ohne Nikotinabhängigkeit) die Alkoholabhängigkeit (4,2 %) dominiert, gefolgt von der Medikamenten- (1,5–2,8 %) und Cannabisabhängigkeit (1 %). Die Prävalenzen für den Missbrauch von Substanzen sind am höchsten für Alkohol (3,3 %) und Medikamente (1,1–5,6 %) (Olderbak et al., 2025). Für Jugendliche (12–18 Jahre) fallen die 12-Monatsprävalenzen für Alkoholabhängigkeit (3,1 %) und Cannabisabhängigkeit (0,8 %) ähnlich hoch aus, Alkoholmissbrauch besteht in diesem Alter in etwa doppelt so häufig wie im Erwachsenenalter. Auch für substanzungebundene Suchterkrankungen (z. B. Glücksspielstörungen, internetbezogene Störungen, zwanghaftes Kauf- oder Sexualverhalten) deuten epidemiologische Zahlen auf substanzielle 12-Monatsprävalenzen in der Bevölkerung hin (Buth et al., 2026; Briken et al., 2022; Orth & Merkel, 2020).

Auf Basis der Diagnoseprävalenzen, das heißt der vertragsärztlich und -psychotherapeutisch erfassten Diagnosen gesetzlich Versicherter, ergibt sich ein deutlicher Anstieg substanzbezogener Störungen in dem Zeitraum 2012–2022, nachdem substanzbezogene Störungen 2022 mit 7,5 % nach Depressionen mit 13,9 % die zweithäufigste Diagnosegruppe aus dem Spektrum der psychischen und Verhaltensstörungen ausmachen (Thom et al., 2024).

Suchterkrankungen sind mit weitreichenden Folgeschäden verbunden. Sie gehen mit einer verminderten körperlichen und psychischen Lebensqualität, Einschränkungen der sozialen Funktionsfähigkeit und Teilhabe einschließlich verminderter Erwerbsfähigkeit, einer erhöhten Morbidität und Mortalität (Armoon et al., 2022; Athey et al., 2025) und auch volkswirtschaftlichen Kosten einher. Die direkten und indirekten Kosten problematischen Alkoholkonsums werden allein in Deutschland auf über 57 Mrd. Euro geschätzt (Effertz, 2020). Während die volkswirtschaftliche Hauptlast mit 57,4 % auf Produktivitätseinbußen (Frühberentung, Arbeitslosigkeit, Absentismus) zurückzuführen ist, stellen Behandlungskosten einen geringen Anteil der gesellschaftlichen Folgekosten dar (Manthey et al., 2016).

Mehrere epidemiologische Surveys belegen konsistent, dass die Inanspruchnahme spezifischer Hilfeangebote international bei den Suchterkrankungen im Vergleich zu anderen psychischen Erkrankungen am niedrigsten ist (z. B. SAMHSA, 2015). Eine systematische Übersichtsarbeit zu internationalen Behandlungsraten für alkoholbezogene Störungen kommt auf Basis von 32 Studien zu einer gemittelten Behandlungsrate von 14,3 % bei Alkoholmissbrauch, 16,5 % bei Alkoholabhängigkeit und 17,3 % für andere alkoholbezogene Störungen (Mekonen et al., 2021). Für Deutschland wird davon ausgegangen, dass trotz eines gut ausgebauten Suchthilfesystems bislang lediglich etwa 10–16 % der Betroffenen durch professionelle Hilfeangebote erreicht werden, während auf Grundlage von Krankenversicherungsdaten davon auszugehen ist, dass ca. 35 % aller Personen mit einer Alkoholabhängigkeit eine entsprechende ärztliche Diagnose erhalten haben und somit im Gesundheitssystem registriert sind (Rumpf et al., 2000; Kraus et al., 2015). Hinzu kommt, dass professionelle Hilfe meist erst in einem bereits fortgeschrittenen Erkrankungsstadium in Anspruch genommen wird. Erhebungen für das Jahr 2017 zeigen, dass die durchschnittliche Abhängigkeitsdauer 16,6 Jahre betrug, bevor etwa eine stationäre Rehabilitations- bzw. Entwöhnungsbehandlung in einer Fachklinik für Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit angetreten wurde (Bachmeier et al., 2018).

Die Behandlung von Suchterkrankungen erfolgt in der Regel stufenweise: Die Entgiftung vom Suchtmittel (falls erforderlich) wird meist in Form einer Akutbehandlung in einer psychiatrischen Klinik vollzogen. Die postakute Behandlung fokussiert auf die psychotherapeutische Behandlung der Suchterkrankung und wird in der Regel im Rahmen einer stationären medizinischen Rehabilitationsbehandlung oder an Psychiatrischen Institutsambulanzen, in geringerem Umfang auch in ambulanten Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt. Grundsätzlich ist bei Suchterkrankungen auch eine ambulante psychotherapeutische Behandlung in niedergelassenen Praxen möglich (vgl. Abschnitt „Längere Zeitspanne bis zum Erreichen von Abstinenz“). Im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung können auch die bei einer Mehrheit von Menschen mit Suchterkrankungen vorliegenden komorbiden psychischen Störungen adressiert werden. Die Nachsorge, die der langfristigen Stabilisierung im Alltag dient, erfolgt ambulant – bislang meist durch Sucht- und Drogenberatungsstellen sowie Selbsthilfegruppen.

Psychotherapeutische Verfahren werden entsprechend der S3-Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) zur postakuten Behandlung von Suchterkrankungen wie alkoholbezogenen, cannabisbezogenen oder opioidbezogenen Störungen mehrheitlich mit hohem Evidenzgrad empfohlen (DGPPN & DG-Sucht, 2020; DG-Sucht et al., 2025; DGS & DG-Sucht, 2025). Es zeigt sich, dass psychotherapeutische Verfahren auch erfolgreich im Rahmen einer ambulanten Suchtbehandlung umgesetzt werden können (Helbig et al., 2017). Eine internationale Literaturübersicht kommt zu dem Ergebnis, dass insbesondere bei sozial stabilen Patient*innen mit substanzbezogenen Störungen ambulante Behandlungsangebote zu vergleichbaren Ergebnissen wie stationäre Behandlungen führen (McCarty et al., 2014).

Gemessen an der Prävalenz sind Menschen mit substanzbezogenen Störungen im Rahmen der ambulanten Richtlinienpsychotherapie deutlich unterrepräsentiert. So kommt beispielsweise der von der Deutschen Psychotherapeutenvereinigung (DPtV) herausgegebene Report Psychotherapie 2021 zu dem Ergebnis, dass unter den 20 häufigsten Behandlungsanlässen lediglich 1,3 % der ambulant behandelten Psychotherapiepatient*innen wegen einer Alkoholkonsumstörung in Behandlung waren, andere substanzbezogene Abhängigkeitsformen werden unter den Top-20-Behandlungsanlässen nicht erwähnt. Noch seltener ist eine ambulante psychotherapeutische Behandlung substanzbezogener Störungen im Kindes- und Jugendalter, indem diese Diagnosegruppe im Report Psychotherapie 2021 bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen nicht als bedeutsamer Behandlungsanlass gelistet wird (Rabe-Menssen et al., 2021). Unklar bleibt bislang, inwiefern Menschen mit Suchterkrankungen durch eine Weiterentwicklung ambulanter psychotherapeutischer Angebote früher und besser erreicht werden können.


Neue Versorgungsmöglichkeiten für Suchterkrankungen im Rahmen der ambulanten Psychotherapie

Längere Zeitspanne bis zum Erreichen von Abstinenz

Seit 2011 ist ambulante Psychotherapie bei substanzbezogenen Störungen auch ohne vorherige Entzugsbehandlung möglich – bei schädlichem Gebrauch ohne Abstinenzvoraussetzung, bei substanzbezogener Abhängigkeit jedoch nur, wenn Suchtmittelfreiheit bzw. Abstinenz innerhalb einer bestimmten Anzahl von Behandlungsstunden erreicht wird. Im Zuge einer Änderung der Psychotherapie-Richtlinie am 11. November 2025 wurde diese Anzahl von bislang zehn auf maximal 24 Behandlungsstunden erhöht, das heißt, spätestens nach dem Ende der Kurzzeittherapie 2 muss eine Abstinenz erreicht worden sein (G-BA, 2025). Für eine Fortführung der ambulanten Psychotherapie nach der 24. Behandlungsstunde muss die Abstinenz ärztlich sowie unabhängig von dem*der behandelnden Psychotherapeut*in über geeignete Nachweise festgestellt werden. Die Nachweise sind bei einer Umwandlung in Langzeittherapie dem Bericht an den*die Gutachter*in beizufügen. Als geeignete Nachweise gelten spezifische Laborparameter bzw. Biomarker für Substanzkonsum aus Blut- und Urinproben, die eine Abstinenz belegen. Patient*innen können sich für die Durchführung des Drogenscreenings beispielsweise an ihre Hausärzt*innen oder klinisch-toxikologische Labore in ihrer Region wenden. Die Kosten hierfür werden von den gesetzlichen Krankenkassen in der Regel nicht übernommen und müssen von den Patient*innen selbst getragen werden. Um ein unauffälliges Ergebnis zum Zeitpunkt des Drogenscreenings sicherzustellen, sind längere Nachweiszeiten bei bestimmten Substanzen und ein rechtzeitiges Einleiten der Abstinenz zu bedenken (z. B. im Falle eines Langzeitkonsums von Cannabis).

Angesichts der hohen Komorbidität von Suchterkrankungen und anderen psychischen Störungen – insbesondere weiteren substanzbezogenen Störungen, Verhaltenssüchten, depressiven Störungen, Angststörungen oder Traumafolgestörungen – sollten bei Patient*innen mit Suchterkrankungen regelhaft psychische Komorbiditäten diagnostisch abgeklärt werden (vgl. DGPPN & DG-Sucht, 2020; DG-Sucht et al., 2025; DGS & DG-Sucht, 2025). Da sich Suchterkrankungen und komorbide psychische Störungen häufig wechselseitig bedingen (z. B.: Substanzkonsum zur Selbstmedikation von Angstsymptomen), sollte die Psychotherapie nach Möglichkeit im Rahmen eines integrativen Behandlungskonzepts erfolgen.

Neue Ermächtigungsregelung für Patient*innen mit Suchterkrankungen

Ergänzend zu den bereits bestehenden Behandlungsmöglichkeiten von Suchterkrankungen im Rahmen der ambulanten psychotherapeutischen Regelversorgung wurde mit einer am 20. Februar 2025 in Kraft getretenen Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte[2] (§ 31 Abs. 1 S. 3 und 4 Ärzte-ZV) eine neue Ermächtigungsregelung geschaffen, die zusätzliche Kapazitäten für die ambulante psychotherapeutische Behandlung von Menschen mit Suchterkrankungen schafft.

Die neue Ermächtigungsregelung richtet sich an drei besonders vulnerable Patientengruppen und gilt sowohl für die Versorgung von Patient*innen im Erwachsenen-, als auch im Kindes- und Jugendalter: Patient*innen mit bestehenden Suchterkrankungen, mit intellektuellen Beeinträchtigungen sowie mit schweren psychosozialen Beeinträchtigungen und daraus resultierender sozialer Benachteiligung.

Zentrales Merkmal der neuen Regelung ist die verpflichtende Kooperation mit einer geeigneten Einrichtung. Damit sollen ein niedrigschwelliger Zugang, eine gezielte Vermittlung in geeignete Behandlungsangebote und die Einbindung der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung in multiprofessionelle Hilfestrukturen erleichtert werden. Die Verordnungsbegründung für die neue Ermächtigungsregelung hebt dabei auch beispielhaft die Möglichkeit der Durchführung der Behandlung in den Räumen der kooperierenden Einrichtung hervor (vgl. Fünfte Verordnung zur Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte[3]).

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) plant, eine Praxis-Info zu veröffentlichen, die über die Spezifika der neuen Ermächtigungsregelung, mögliche Kooperationspartner*innen sowie das Antragsverfahren bei den Kassenärztlichen Vereinigungen aufklärt.[4]

Für Patient*innen mit Suchterkrankungen kommen als geeignete Einrichtungen zur Kooperation insbesondere Sucht- und Drogenberatungsstellen, Fach- und Rehabilitationskliniken für Abhängigkeitserkrankungen, Einrichtungen freier Träger der Suchthilfe (z. B. ambulant betreute Wohnformen) oder auch Sozialpsychiatrische Dienste in Betracht. Ein umfangreiches Verzeichnis über Einrichtungen der Suchthilfe und Suchtbehandlung im Umkreis bietet das Suchthilfeverzeichnis der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen (DHS).[5]

Ein konkretes Beispiel für eine Kooperation mit einer Suchthilfeeinrichtung im Rahmen der neuen Ermächtigungsregel wäre Folgendes: Ein*e ermächtigte*r Psychotherapeut*in mit einer Zusatzqualifikation in Gruppentherapie kooperiert mit einer Sucht- und Drogenberatungsstelle im Umkreis der eigenen Privatpraxis. Stellt die Suchtberatungsstelle bei einem*einer Patient*in einen Bedarf an psychotherapeutischer Behandlung fest, wird zeitnah eine Sprechstunde mit der*dem ermächtigten Psychotherapeut*in vereinbart. Der*Die Psychotherapeut*in entscheidet über die Behandlungsindikation und über das geeignete Behandlungssetting (Einzel oder Gruppe). Sowohl Sprechstunde als auch gruppentherapeutische Behandlungen kann der*die Psychotherapeut*in laut der Kooperationsvereinbarung in den Räumlichkeiten der Suchtberatungsstelle gegen Zahlung eines entsprechenden ortsüblichen Mietzinses durchführen. Psychotherapeut*in und Mitarbeiter*innen der Suchtberatungsstelle tauschen sich fall- und bedarfsbezogen über das Vorgehen bei Rückfällen, Krisen oder weitere nötige Behandlungsmaßnahmen aus.

Der Antrag auf Ermächtigung ist an den Zulassungsausschuss der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu richten. Viele Kassenärztlichen Vereinigungen stellen dafür Formblätter zur Verfügung, andernfalls ist auch ein formloser schriftlicher Antrag möglich. Dem Antrag ist eine unterzeichnete Kooperationsvereinbarung mit einer geeigneten Einrichtung beizufügen. Zusätzlich sind die bei Zulassungs- und Ermächtigungsanträgen allgemein erforderlichen Unterlagen einzureichen, insbesondere die Approbationsurkunde als beglaubigte Abschrift, der Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung sowie die Erklärung, dass aufseiten der*des antragsstellenden Psychotherapeut*in keine Drogen- oder Alkoholabhängigkeit besteht oder innerhalb der letzten fünf Jahre bestand und der Berufsausübung keine gesetzlichen Hinderungsgründe entgegenstehen. Zudem sollte ein Zahlungsnachweis für die Antragsgebühr (120,– €) beigefügt werden.

Darüber hinaus sollten im Antrag auf eine Ermächtigung alle Primärdiagnosen des Kapitels V der ICD-10 angegeben werden, die in die gewählte Patientengruppe fallen können. Da die Gruppe der Patient*innen mit bestehenden Suchterkrankungen in den rechtlichen Grundlagen der Ermächtigungsregelung nicht näher definiert wurde, empfiehlt sich eine möglichst breite Beantragung durch Nennung folgender Diagnosegruppen: F1x.2 (Abhängigkeit), F1x.1 (Schädlicher Gebrauch) sowie F63.0, F63.8, F52.7 (Verhaltenssüchte). Zu beachten ist dabei, dass im Falle substanzbezogener Abhängigkeitserkrankungen die Abstinenzregel der Psychotherapie-Richtlinie gilt, bei schädlichem Gebrauch und Verhaltenssüchten jedoch nicht. Die Entscheidung darüber, welche primären Diagnosegruppen im Rahmen der Ermächtigung für Patient*innen mit Suchterkrankungen behandelt werden dürfen, obliegt dem zuständigen Zulassungsausschuss. Für komorbid vorliegende psychische Störungen sind keine Einschränkungen formuliert.

Die Ermächtigung wird dem*der Antragssteller*in persönlich erteilt und kann zeitlich, räumlich und ihrem Umfang nach durch Beschluss des zuständigen Zulassungsausschusses begrenzt werden. Bisherige Ermächtigungen werden in der Regel für zwei bis vier Jahre erteilt; für welchen Zeitraum die neuen Ermächtigungen gemäß § 31 Absatz 1 Satz 3 und 4 Ärzte-ZV erteilt werden, ist noch nicht absehbar. Die Ermächtigung kann nach ihrem Ablauf durch einen erneuten Antrag verlängert werden. Für eine Verlängerung müssen die Voraussetzungen der Ermächtigung weiter vorliegen, insbesondere also eine Kooperationsvereinbarung mit einer geeigneten Einrichtung. Eine Überführung der Ermächtigung in eine vertragspsychotherapeutische Zulassung ist nicht möglich.


Fazit

Suchterkrankungen gehören zu den häufigsten und folgenschwersten psychischen Erkrankungen, werden aber in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung bislang nicht in ihrem Versorgungsbedarf entsprechend abgebildet. Die Befundlage zeigt bei hoher Evidenz an psychotherapeutischer Wirksamkeit ausgeprägte strukturelle Hürden beim Zugang zur ambulanten psychotherapeutischen Versorgung. Die jüngsten rechtlichen und richtlinienbezogenen Änderungen schaffen neue Handlungsspielräume, um bestehende Versorgungsdefizite zu verringern. Entscheidend wird nun sein, diese Möglichkeiten zu nutzen, die ambulante Psychotherapie mehr in bestehende Hilfestrukturen der Suchthilfe einzubinden und damit ihren Stellenwert in der Versorgung von Menschen mit Suchterkrankungen zu stärken.


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Maximilian Bernecker
Maximilian Bernecker
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Maximilian Bernecker (M. Sc.) ist Psychologischer Psychotherapeut und bei der Bundespsychotherapeutenkammer als Referent unter anderem für das Themenfeld Drogen- und Suchtpolitik zuständig.

Gallus Bischof
Dr. Gallus Bischof
mail icon gallus.bischof@uksh.de

Dr. Gallus Bischof (Dipl.-Psych.) ist Psychologischer Psychotherapeut am Zentrum für Integrative Psychiatrie am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Lübeck) und Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Suchtpsychologie.

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Bernecker, M. & Bischof, G. (2026). Neue Chancen für die Psychotherapie bei Suchterkrankungen: Spezifische Ermächtigungen und verlängerte Abstinenzfrist für eine bessere ambulante Versorgung. Psychotherapeutenjournal, 25 (3), 233–236. https://doi.org/10.61062/ptj202603.003